AGB

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1 Der Brigitte Viehauser erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes, sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urhebergesetzes.

1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) Brigitte Viehausers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Ohne Zustimmung von Seiten Brigitte Viehausers 
dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheber­bezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

1.4 Die Werke Brigitte Viehausers dürfen nur für die in dem Bestellformular festgelegte verein­barte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftrag­geber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorares.

1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nach­auf­lage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorar­pflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von Seiten Brigitte Viehausers.

1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von Seiten Brigitte Viehausers.

1.7 Über den Umfang der Nutzung steht Brigitte Viehauser ein Auskunftsanspruch zu.

2. Honorar

2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Ein­räumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet Brigitte Viehauser das Regelhonorar für die
a) genutzte Entwurfsarbeit
b) das Werkzeichnungshonorar

2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungs­­option nicht aus und werden keine Nutzungs­rechte ein­geräumt, wird von seiten Brigitte Viehausers ein Abschlags­honorar berechnet. Sollte nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Brigitte Viehauser getroffen werden, entspricht die Höhe des Abschlagshonorars der des Regelhonorars.

2.3  Unentgeltliche Tätigkeit, besonders die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

2.4 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie be­gründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.5 Die Honorare sind ohne Abzug zahlbar.

2.6 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

2.7 Die Honorare sind fällig mit Absendung des Bestellformulars.

3. Zusatzleistungen, Nebenkosten

3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen, sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung, u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfs­arbeiten oder mit Entwurfs­ausführungsarbeiten ent­­stehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

3.3 Die Vergabe von kreativen Fremd­leistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) wird von Seiten Brigitte Viehausers nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vorgenommen.

3.4 Soweit von Seiten Brigitte Viehausers auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergeben werden, stellt der Auftraggeber/Verwerter 
Brigitte Viehauser von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.5 Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 An den Arbeiten Brigitte Viehausers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

5. Korrektur und Produktionsüberwachung

5.1 Vor Produktionsbeginn sind Brigitte Viehauser Korrekturmuster vorzulegen.

5.2 Die Produktion wird von Brigitte Viehauser nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist Brigitte Viehauser ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

6. Haftung

6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichen-rechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten wird von Seiten Brigitte Viehausers nicht über­nommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

6.3 Soweit von Seiten Brigitte Viehausers auf Ver­anlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gegeben werden, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffent­lichung obliegt dem Auftrag­geber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Brigitte Viehauser, stellt er sie von der Haftung frei.

6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung Brigitte Viehausers nicht ausgeschlossen.

7. Gestaltungsfreiheit

7.1 Für Brigitte Viehauser besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

7.2 Die Brigitte Viehauser überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Vorraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.

8. Kein Widerrufs- und Rückgaberecht

Bei dem von Brigitte Viehauser hergestellten Geschäftsausstattungspaketen (z. B. Logo, Visitenkarte, Briefbogen) handelt es sich um individuell hergestellte, personalisierte Produkte (z.B. Visitenkarte mit individuellem Text und Logo). In diesem Fall erhält der Auftraggeber  kein Widerrufs- und Rückgaberecht. Personalisierte Produkte  werden nach Kundenspezifikationen gefertigt und auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten. Brigitte Viehauser weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht bei diesen personalisierten Produkten ausgeschlossen ist (§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB).

9. Ausschließliche Geltung der AGB

Die AGB von Brigitte Viehauser gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den AGB von Brigitte Viehauser abweichende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, erkennt Brigitte Viehauser nicht an, es sei denn, Brigitte Viehauser hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von Brigitte Viehauser gelten auch dann, wenn Brigitte Viehauser in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB von Brigitte Viehauser abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag mit dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

10. Abtretung, Zurückbehaltung, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

10.1 Der Auftraggeber kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Brigitte Viehauser und dem Auftraggeber ist der Sitz von Brigitte Viehauser, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Brigitte Viehauser ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Sitz zu verklagen.

10.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Brigitte Viehauser gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Weiterverweisungsregeln des deutschen Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.